Satzung
Förder- und Betreiberverein Schwimmbad Siek e.V. Stand 31.05.2019

in der Fassung der Gründungsversammlung vom 31.05.19

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

§ 1 (Name)

Der Verein führt den Namen „Förder- und Betreiberverein Schwimmbad Siek“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 (Sitz)

Der Verein hat seinen Sitz in 22962 Siek.

§ 3 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder und die Vorstandsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig und erhalten ggf. ihre Auslagen erstattet.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der Gesundheitspflege. Der Zweck wird verwirklicht durch:

  1. Bau und Betrieb des Hallenbades Siek.
  2. Geld und Sachmittel für den Bau sowie zur anschließenden Verbesserung der Ausstattung des Hallenbades zu beschaffen.
  3. Für die Nutzung des Hallenbades Siek zu werben.
  4. Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
  5. Eigene Veranstaltungen.
  6. Öffentlichkeitsarbeit und Beratung.
  7. Eigeninitiativen zur Nutzung des Hallenbades zu entwickeln.
§ 5 (Ehrenamtspauschale)
  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  3. Der dafür in Frage kommende Personenkreis wird durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 (Aufwendungsanspruch)
  1. Mitglieder, die Vereinsämter ausüben, haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  2. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
Mitgliedschaft und Beiträge

§ 7 (Mitglieder)
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie andere Vereinigungen werden.
  2. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
§ 8 (Rechte der Mitglieder)

Alle Mitglieder ab 16 Jahre haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das passive Wahlrecht zum Vorstandsmitglied steht jedem Mitglied ab 18 Jahren zu. Die Mitglieder haben das Recht, über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Auskunft zu erhalten.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
  2. Ableben
  3. Ausschluss
  4. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  5. Auflösung des Vereines.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei Verletzung des Vereinszweckes oder Nichtzahlung des Jahresbeitrages in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach vorheriger Mahnung und Anhörung beschlossen werden. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mitgeteilt werden.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung ausstehender Beiträge sowie des Jahresbeitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres verpflichtet.

§ 10 (Beiträge und Finanzen)

Die zur Erreichung seiner Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge. Die Höhe wird durch die Beitragsordnung geregelt.
  2. Spenden und weitere Einnahmen. Diese Gelder können zweckgebunden sein.

Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.

Verwaltung des Vereins

§ 11 (Organe)

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
§ 12 (Vorstand)
  1. Der Vorstand besteht aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenführer
    4. dem Mitgliederwart
    5. dem Schriftführer
    6. dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Mitglieder, gewählt durch die Mitgliederversammlung, erweitert werden.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils zwei Jahre und endet mit der darauffolgenden Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer werden in ungeraden Jahren gewählt, der restliche Vorstand in den geraden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann kooptiert werden.
  4. Die Ladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder in Textform (Email ist zulässig) unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage im Voraus.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  7. Die Aufgabe des Vorstandes besteht aus:
    1. Verwaltung des Vereinsvermögens
    2. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 7)
    4. Ausschluss von Mitgliedern (§ 9)
    5. Vertretung des Vereins nach außen.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
  9. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  10. Der Vorstand kann innerhalb eines Jahres ohne vorherige Anhörung der Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen für satzungsgemäße Zwecke verfügen. Es gilt grundsätzlich das 4-Augenprinzip.
  11. Zu den Vorstandssitzungen sind als ständige Gäste, mit beratender Stimme, die zuständigen Vertreter der Gemeinde Siek für das Hallenbad und die Mitglieder des zuständigen Fachausschusses für das Hallenbad des Gemeinderates Siek einzuladen.
  12. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 13 (Mitgliederversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Termin/Ort statt. Die Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vorher durch öffentlichen Aushang am Haus der Vereine, Hinterm Dorf 2, 22962 Siek unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder, die einer Information per Email vorab zugestimmt haben, werden zusätzlich über dieses Medium eingeladen.
  2. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt die Entlastung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, es sei denn, der Vorstand ist aufgrund dieser Satzung oder von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuständig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Außer über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
§ 14 (außerordentliche Mitgliederversammlung)

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche (a.o.) Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche, für deren Einberufung die Vorschriften für die Anberaumung der Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die a.o. Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende muss eine a.o. Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 15 (Kassenprüfer)

Drei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 16 (Datenschutz)

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität, Familienstand, Beruf, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Bankverbindung sowie ggf. persönliche Identifikationsnummern oder -merkmale von Verbänden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Durchführung des Vereinsbetriebes.
Der Verein informiert die Presse über Aktivitäten und besondere Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der Internetseite sowie Aushängen des Vereins veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung im Internet / auf Aushängen widersprechen.

Schlussbestimmungen

§ 17 (Auflösung)

Über die Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Siek oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Verpflichtung, es für den Sport oder die Gesundheitsförderung zur Verfügung zu stellen.

§ 18 (Abstimmung)

Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen des Vereins gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln. Die Beschlüsse innerhalb des Vorstandes sowie in der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Ausnahme bilden nur Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gem. § 11 Ziffer g). Wahlen werden mit absoluter Mehrheit ggf. durch Stichwahlen entschieden. Sie müssen auf Antrag mit Stimmzettel erfolgen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und erhebt sich kein Widerspruch, ist die Wahl durch Akklamation zulässig.

§ 19 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)

Erfüllungsort ist Siek, Gerichtsstand ist Ahrensburg

§ 20 (Beurkundung der Beschlüsse)

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 21 (Gleichstellungsklausel)

Die Bezeichnung der Beteiligten in dieser Satzung gilt in weiblicher, diverser und männlicher Form.

§ 22 (Inkrafttreten der Satzung)

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungs-/ Mitgliederversammlung des Vereins am 31.05.2019 beschlossen worden.
Rechtsgültigkeit erlangt die vorliegende Satzung mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahrensburg.

Siek, den 31.05.19

1. Vorsitzender: gez. Götz Reppel, Kassenwart: gez. Irenäus Pätzold

Gründungsmitglieder:

  • Andreas Bitzer
  • Mario Drimecker
  • Wolfgang Jurkschat
  • Wolfgang Klahn
  • Wilfried Lorenz
  • Irenäus Pätzold
  • Götz Reppel

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